Pflege zu Hause: Leistungen, Beratung und Entlastung

Pflege zu Hause muss nicht allein auf Ihren Schultern liegen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Schritte am Anfang wichtig sind, welche Leistungen 2026 gelten - von Pflegegeld über den Entlastungsbetrag bis zur Wohnungsanpassung - und wo Sie kostenlose Beratung in Ihrer Nähe finden.

Pflege zu Hause: Leistungen, Beratung und Entlastung

Wenn ein nahestehender Mensch im Alltag mehr Unterstützung braucht, stehen oft viele Fragen gleichzeitig im Raum: Wer übernimmt die Pflege? Welche Leistungen gibt es? Und wie bleiben Zeit und Kraft für den eigenen Alltag? Pflege zu Hause muss nicht allein auf den Schultern einer Person liegen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, womit Sie anfangen können, welche Leistungen 2026 gelten und wo Sie passende Beratung finden.

1. Pflege zu Hause organisieren: die ersten Schritte

Sie müssen nicht alles auf einmal klären. Beginnen Sie mit den Aufgaben, die gerade am dringendsten sind, und beziehen Sie die pflegebedürftige Person möglichst in die Entscheidungen ein.

  1. Unterstützungsbedarf notieren: Wobei ist Unterstützung nötig, etwa beim Waschen, Anziehen, Essen, bei der Orientierung oder nachts? Halten Sie konkrete Beispiele aus dem Alltag fest. Auch der Aufwand für Anleitung und Begleitung ist wichtig.
  2. Pflegeleistungen beantragen: Wenden Sie sich an die Pflegekasse bei der Krankenkasse. Für den ersten Antrag genügt eine formlose Mitteilung, auch telefonisch. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen. Wenn Sie den Antrag für einen Angehörigen stellen, benötigen Sie eine entsprechende Vollmacht.
  3. Pflegeberatung vereinbaren: Bitten Sie um einen Termin und besprechen Sie, welche Unterstützung Sie kurzfristig brauchen. Mit dem Antrag besteht ein Anspruch auf kostenlose, qualifizierte Pflegeberatung.
  4. Begutachtung vorbereiten: Legen Sie vorhandene Arztberichte, den aktuellen Medikamentenplan und Ihre Alltagsnotizen bereit. Eine vertraute Person, die den Unterstützungsbedarf kennt, sollte möglichst dabei sein.

Bei der Begutachtung geht es darum, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Gesetzlich Versicherte werden in der Regel durch den Medizinischen Dienst begutachtet, privat Versicherte durch Medicproof. Über den Pflegegrad entscheidet anschließend die Pflegekasse beziehungsweise das Versicherungsunternehmen.

Den Ablauf erläutern das Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen beantragen und das Bundesportal gesund.bund.de: Pflegebegutachtung vorbereiten.

2. Das steht Ihnen zu: wichtige Pflegeleistungen 2026

Die wichtigsten Beträge auf einen Blick

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege: Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro monatlich für Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Er ist für bestimmte Leistungen zweckgebunden und wird nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt.
  • Wohnumfeldverbesserung: auf Antrag bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bei Pflegegrad 1 bis 5, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bei Pflegegrad 2 bis 5 zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Beide Leistungen greifen auf denselben gemeinsamen Jahresbetrag zu.

Die Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Lassen Sie sich von der Pflegeberatung erklären, was in Ihrer Situation möglich ist und welche Nachweise Sie brauchen.

Pflegegeld oder Pflegedienst? Pflegegeld setzt voraus, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist, etwa durch Angehörige. Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst Aufgaben, kommen Pflegesachleistungen infrage. Beides kann als Kombinationsleistung verbunden werden; das Pflegegeld verringert sich dann anteilig.

Entlastungsbetrag richtig nutzen: Er kann beispielsweise für nach Landesrecht anerkannte Alltagsbegleitung oder Unterstützung im Haushalt eingesetzt werden. Fragen Sie vor der Beauftragung nach, ob das Angebot dafür anerkannt ist. Für die Kostenerstattung benötigen Sie Belege. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Die aktuellen Beträge und Voraussetzungen finden Sie beim BMG unter Leistungen für die häusliche Pflege und Entlastungsbetrag und Unterstützung im Alltag.

3. Entlastung planen, bevor die Kräfte nachlassen

Planen Sie nicht nur, wer die Pflege übernimmt, sondern auch, wer einspringt. Schreiben Sie auf, welche Aufgaben Familienmitglieder, Freunde oder ein Pflegedienst übernehmen können. Vereinbaren Sie möglichst konkrete Zeiten statt einer allgemeinen Zusage.

  • Verhinderungspflege: Wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt, kann notwendige Ersatzpflege finanziert werden, auch stundenweise.
  • Kurzzeitpflege: Sie kommt für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung infrage, wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht ausreicht.
  • Tages- oder Nachtpflege: Fragen Sie die Pflegeberatung, ob eine zeitweise Versorgung in einer Einrichtung zu Ihrem Alltag passt und welche Kosten übernommen werden.
  • Pflegekurse: Die Pflegekassen bieten kostenlose Kurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende an. Auf Wunsch ist eine Schulung auch zu Hause möglich. Informationen bietet das BMG zu Pflegekursen.

Wichtig beim gemeinsamen Jahresbetrag: Die 3.539 Euro stehen nicht für jede Leistung einzeln zur Verfügung. Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen im selben Haushalt gelten grundsätzlich niedrigere Erstattungsgrenzen; nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfälle können zusätzlich berücksichtigt werden. Klären Sie den konkreten Betrag vorher mit der Pflegekasse.

Frist ab 2026: Für Verhinderungspflege muss der Antrag auf Kostenerstattung mit den Nachweisen spätestens bis Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 ist das der 31. Dezember 2027. Bewahren Sie Rechnungen und Nachweise deshalb geordnet auf. Quelle: BMG: Verhinderungspflege.

4. Die Wohnung an den Pflegealltag anpassen

Gehen Sie die Wege durch, die täglich gebraucht werden: vom Bett ins Bad, zur Küche und zur Wohnungstür. Wo gibt es Schwellen, wenig Platz oder ungünstig erreichbare Gegenstände? Eine Wohnberatung kann mit Ihnen prüfen, welche Änderungen zur Person und zur Wohnung passen.

Für förderfähige Anpassungen kann die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bewilligen. Dazu können beispielsweise ein pflegegerechter Badumbau oder Türverbreiterungen gehören. Klären Sie Antrag, Förderung und gegebenenfalls die Zustimmung des Vermieters vor der Beauftragung. Nicht jede Änderung wird automatisch bezuschusst.

Wohnberatungsstellen in anderen Regionen können Sie auch über die unten verlinkte ZQP-Datenbank suchen.

5. Pflegeberatung und passende Anlaufstellen finden

Bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI geht es um Ihre gesamte Versorgungssituation: Leistungen, Anträge und die Organisation geeigneter Angebote. Angehörige haben mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person ebenfalls einen Anspruch auf diese Beratung.

Davon zu unterscheiden ist der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss diesen 2026 einmal pro Halbjahr in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung zusätzlich vierteljährlich genutzt werden. Vereinbaren Sie die erforderlichen Termine rechtzeitig mit einem zugelassenen Anbieter. Informationen dazu finden Sie beim BMG: Beratung bei Pflegegeldbezug.

Regionale Anlaufstellen: ausgewählte Länderangebote

Für die bundesweite Suche nutzen Sie die ZQP-Datenbank. Die folgenden Links führen zu zusätzlichen Länderangeboten:

6. Menschen mit Demenz zu Hause begleiten

Wenn ein Mensch mit Demenz zu Hause lebt, können zusätzlich Fragen zu Orientierung, Kommunikation und Sicherheit entstehen. Notieren Sie für ein Beratungsgespräch konkrete Situationen: Was gelingt noch selbstständig? Wann ist Begleitung nötig? Welche Situation belastet die pflegebedürftige Person oder Sie besonders?

Neue Beschwerden oder Veränderungen, die Ihnen Sorgen machen, sollten Sie mit einer Ärztin oder einem Arzt besprechen. Beratung im Pflegealltag ersetzt keine ärztliche Abklärung.

Fazit: Nehmen Sie sich einen nächsten Schritt vor

Vielleicht ist es heute der Anruf bei der Pflegekasse, ein Beratungstermin oder die Absprache über einen freien Nachmittag. Sie müssen nicht sofort eine vollständige Lösung haben. Entscheidend ist ein nächster Schritt, der zu Ihrer Situation und zu den Wünschen der pflegebedürftigen Person passt.

Zum Nachlesen steht der kostenlose VdK-Ratgeber zur Pflege zu Hause (PDF, Ausgabe Juli 2025) bereit. Für Leistungsbeträge und Regelungen 2026 nutzen Sie ergänzend die aktuelle Leistungsübersicht des BMG.

Stand: Oktober 2026. Die genannten Leistungen setzen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen voraus.