Betreuungsverfügung
Wünsche festhalten und rechtzeitig vorsorgen
Wer soll Sie rechtlich unterstützen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln können? Und was soll dieser Person dabei besonders wichtig sein? Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche für eine möglicherweise notwendige gerichtliche Betreuung festhalten.
Für Angehörige können klare Angaben die Orientierung im Ernstfall erleichtern. Wenn Sie einen nahestehenden Menschen bei der Vorsorge begleiten, besprechen Sie die Wünsche gemeinsam. Die Verfügung soll die Vorstellungen dieser Person wiedergeben, nicht die Wünsche ihrer Angehörigen.
1. Wann eine Betreuungsverfügung zum Einsatz kommt
Eine rechtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Können eine bevollmächtigte Person oder andere Hilfen die Angelegenheiten ausreichend regeln, ist dafür keine Betreuerbestellung nötig. Gegen den freien Willen eines Erwachsenen darf keine rechtliche Betreuung eingerichtet werden.
Wird dennoch eine Betreuung notwendig, kann Ihre Betreuungsverfügung dem Gericht zeigen, wen Sie als Betreuungsperson wünschen und welche Vorstellungen Ihnen wichtig sind. Die Verfügung selbst erteilt keine Vertretungsmacht. Erst das Betreuungsgericht bestellt eine Betreuerin oder einen Betreuer und legt die erforderlichen Aufgabenbereiche fest.
Rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung. Sie bedeutet auch nicht automatisch, dass Sie geschäftsunfähig sind. Eine Betreuungsperson soll Sie dabei unterstützen, Ihre rechtlichen Angelegenheiten möglichst selbst zu regeln, und Sie nur vertreten, soweit dies erforderlich ist.
2. Eine geeignete Person vorschlagen
Sie können eine Person benennen, die Sie als Betreuerin oder Betreuer wünschen. Sprechen Sie vorher mit ihr: Möchte sie die Aufgabe übernehmen? Kennt sie Ihre Vorstellungen? Kann sie regelmäßig Kontakt halten und sich um die notwendigen rechtlichen Angelegenheiten kümmern?
- Wunschperson: Notieren Sie den vollständigen Namen, möglichst das Geburtsdatum sowie Adresse und Kontaktdaten.
- Ersatzperson: Benennen Sie nach Möglichkeit eine weitere Person für den Fall, dass Ihre erste Wahl die Betreuung nicht übernehmen kann.
- Ausgeschlossene Personen: Sie können ausdrücklich festhalten, wer nicht als Betreuungsperson bestellt werden soll.
Das Gericht muss Ihrem Wunsch zur Personenauswahl entsprechen, sofern die vorgeschlagene Person für die Betreuung geeignet ist. Auch die Ablehnung einer bestimmten Person ist grundsätzlich zu beachten. Wenn Sie später erkennbar nicht mehr an einem früheren Wunsch festhalten, ist diese Änderung maßgeblich.
Geeignete und zur Übernahme bereite ehrenamtliche Betreuungspersonen haben grundsätzlich Vorrang vor beruflichen. Angehörige können eine Betreuung ehrenamtlich übernehmen und Unterstützung durch einen Betreuungsverein nutzen. Steht keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung, kann das Gericht eine berufliche Betreuungsperson bestellen. Sie müssen deshalb niemanden benennen, dem Sie nicht vertrauen.
3. Wünsche für Ihren Alltag konkret beschreiben
Halten Sie fest, was eine Betreuungsperson über Ihr Leben wissen sollte. Konkrete Angaben können aussagekräftiger sein als ein allgemeiner Satz wie "Alles soll in meinem Sinne geregelt werden".
- Wohnen und Pflege: Möchten Sie möglichst zu Hause bleiben? Welche Unterstützung kommt für Sie infrage? Welche Einrichtung oder welcher Wohnort wäre Ihnen wichtig, falls ein Umzug nötig wird?
- Persönliche Kontakte: Welche Menschen möchten Sie weiterhin sehen? Wer soll bei wichtigen Fragen einbezogen werden?
- Gewohnheiten und Werte: Welche Tagesabläufe, religiösen Überzeugungen, Freizeitaktivitäten oder persönlichen Bedürfnisse sollen berücksichtigt werden?
- Geld und Verträge: Was ist Ihnen bei der Verwaltung Ihrer finanziellen Angelegenheiten wichtig? Welche laufenden Verpflichtungen sollte die Betreuungsperson kennen?
- Gesundheit: Wo liegen Ihre Patientenverfügung und andere wichtige Unterlagen? Welche Ärztinnen oder Ärzte kennen Ihre Behandlungswünsche?
Beschreiben Sie auch, warum ein Wunsch für Sie wichtig ist. Beispielsweise: "Ich möchte möglichst in meiner Wohnung bleiben, weil mein vertrautes Umfeld und die Nähe zu meiner Schwester für mich wichtig sind." Das ist eine Anregung für Ihre eigenen Worte, kein vollständiges rechtliches Muster.
Sie können Hinweise zu den Aufgaben geben, bei denen Sie Unterstützung erwarten. Den rechtlich erforderlichen Aufgabenkreis bestimmt jedoch das Gericht. Eine rechtliche Betreuung umfasst nicht automatisch die persönliche Pflege, den Haushalt oder eine Betreuung rund um die Uhr.
4. Welche Grenzen für die Umsetzung gelten
Ihre Wünsche sind der gesetzliche Maßstab für die Betreuungsführung. Die Betreuungsperson muss Ihre Wünsche feststellen und Sie grundsätzlich bei ihrer Umsetzung rechtlich unterstützen. Sie darf nicht allein deshalb davon abweichen, weil sie eine andere Lösung für besser hält.
Das Gesetz nennt konkrete Ausnahmen: Einem Wunsch ist etwa nicht zu entsprechen, wenn dadurch Ihre Person oder Ihr Vermögen erheblich gefährdet würde und Sie diese Gefahr wegen Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht entsprechend handeln können. Eine weitere Grenze besteht, wenn die Umsetzung der Betreuungsperson nicht zumutbar ist.
Eine Verfügung kann außerdem keine nicht verfügbaren Pflegeplätze oder Leistungen schaffen. Formulieren Sie deshalb möglichst auch Alternativen, falls sich Ihre bevorzugte Lösung nicht umsetzen lässt. Die Betreuungsperson unterliegt der Aufsicht und Kontrolle des Betreuungsgerichts.
5. Schriftlich festhalten und bei Bedarf beraten lassen
Eine Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Für einen klaren Nachweis empfiehlt sich jedoch ein schriftliches Dokument mit Ihrem Namen, Geburtsdatum, Ort, Datum und Ihrer Unterschrift. Sie können ein offizielles Formular verwenden und Ihre persönlichen Wünsche ergänzen.
Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist Geschäftsfähigkeit keine Voraussetzung dafür, dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden. Auch Menschen mit Demenz können Wünsche zur Betreuung äußern. Unterstützen Sie beim Formulieren, ohne die eigenen Vorstellungen an die Stelle dieser Wünsche zu setzen. Bei Unsicherheiten kann eine Beratung sinnvoll sein.
Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist für eine Betreuungsverfügung nicht vorgeschrieben. Sie können Ihre Unterschrift aber beispielsweise bei der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Das kann als Nachweis ihrer Echtheit dienen; eine individuelle rechtliche Beratung ersetzt die Beglaubigung nicht.
BMJV: Offizielles Formular für eine Betreuungsverfügung
6. Auffindbar aufbewahren und registrieren
Bewahren Sie die Verfügung so auf, dass sie bei Bedarf gefunden werden kann. Informieren Sie Ihre Wunschperson und weitere Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort. Eine Kopie kann ihnen zeigen, was Sie festgelegt haben.
Wenn Sie als Angehörige oder Angehöriger von einem Betreuungsverfahren erfahren und eine Betreuungsverfügung besitzen, müssen Sie diese dem Betreuungsgericht übermitteln. Warten Sie damit nicht auf die Entscheidung über die Betreuungsperson.
Sie können eine Betreuungsverfügung auch ohne Vorsorgevollmacht gebührenpflichtig im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte können dort nachsehen, ob eine Vorsorgeregelung besteht und welche Vertrauenspersonen benannt sind.
Bei einer privaten Selbstregistrierung werden Angaben zur Verfügung, zu den beteiligten Personen und zum Aufbewahrungsort erfasst, nicht das Dokument selbst. Seit dem 1. Oktober 2026 können institutionelle Nutzer zusätzlich eine elektronische Abschrift hinterlegen. Die Registrierung ersetzt weder Ihre Verfügung noch deren zugängliche Aufbewahrung.
Zentrales Vorsorgeregister: Informationen zur Registrierung für Privatpersonen
Welche Angaben und Dokumente im Register erfasst werden
7. Mit Vollmacht und Patientenverfügung abstimmen
- Betreuungsverfügung: Sie halten Wünsche für eine gerichtliche Betreuung fest. Die benannte Person kann damit nicht ohne gerichtliche Bestellung für Sie handeln.
- Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigen eine Vertrauensperson, Sie in den genannten Angelegenheiten zu vertreten. Eine ausreichend wirksame und nutzbare Vollmacht kann eine Betreuerbestellung für diese Aufgaben vermeiden.
- Patientenverfügung: Sie legen medizinische Behandlungswünsche für bestimmte Situationen fest, in denen Sie nicht selbst entscheiden können. Sie erteilt keine allgemeine Vertretungsmacht.
Eine Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ergänzen, etwa wenn diese einzelne Aufgaben nicht abdeckt oder die bevollmächtigte Person ausfällt. Sie können darin für eine dennoch erforderliche Betreuung dieselbe Vertrauensperson oder eine andere geeignete Person vorschlagen. Auch ohne Vollmacht kann eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein, beispielsweise wenn Sie eine gerichtliche Kontrolle der Betreuung wünschen.
8. Angaben aktuell halten und Unterstützung nutzen
Prüfen Sie die Verfügung bei Änderungen Ihrer Lebenssituation: Ist Ihre Wunschperson weiterhin bereit und erreichbar? Stimmen die Kontaktdaten? Haben sich Wohnwünsche oder persönliche Prioritäten geändert?
Wenn Sie Ihre Wünsche ändern oder die Verfügung nicht mehr gelten lassen möchten, halten Sie dies nachvollziehbar fest. Informieren Sie Personen, die eine frühere Fassung besitzen, ersetzen Sie alte Kopien und aktualisieren Sie gegebenenfalls den Registereintrag. Wenn bereits ein Verfahren oder eine Betreuung läuft, informieren Sie auch das Gericht und die Betreuungsperson.
Die örtliche Betreuungsbehörde und anerkannte Betreuungsvereine können zu Vorsorge und rechtlicher Betreuung informieren. Für Fragen zur individuellen rechtlichen Gestaltung können Sie sich an ein Notariat oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt wenden.
- BMJV: Rechtliche Betreuung und Selbstbestimmung
- BMJV: Broschüre "Betreuungsrecht" mit Informationen und Musterformularen
Ihr nächster Schritt
Sprechen Sie mit Ihrer Wunschperson und notieren Sie, was Ihnen bei Wohnen, Pflege und persönlichen Kontakten wichtig ist. Nutzen Sie das offizielle Formular als Ausgangspunkt und klären Sie offene Fragen in einer Beratung. Informieren Sie anschließend Ihre Vertrauenspersonen über die aktuelle Fassung und den Aufbewahrungsort.
Stand: Oktober 2026. Diese Informationen beziehen sich auf Deutschland und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.